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Fahrerlaubnis-Klasse B

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Kurz nach Weihnachten 2016 änderte sich erneut das Fahrerlaubnisrecht, für die Klasse B-Besitzer ab dem Erwerb 19.01.2013 mit "Vorteile", zumindest im Inland. Die vor dem Erteilungsdatum liegende Führerscheininhaber können problemlos dreirädrige Kraftfahrzeuge (wie Trike`s ) führen. Im Januar 2013 wurden diese 3rädige Kfz jedoch den FE-Klassen A bzw. A1 zugeordnet und für die Neuerwerber der Klasse B nicht mehr eingeschlossen. Mit der Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum Stichtag 27.12.2016  wurde dies wieder gelockert.

Was darf der Neuerwerber der Kl. B (ab 19.01.2013) nun wieder führen?       LESEN SIE DAZU DEN NEUEN BEITRAG "Berechtigung FE-Kl. B"

Grundsätzlich mehrspurige Kfz bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zGM), auch mit Anhänger bis 750 kg zGM oder schwerere Anhänger, wobei die Fahrzeugkomination 3,5 t zGM nicht übersteigen darf. Kl B schließt auch Kfz der Kl. AM wie Mopeds oder  Zugmaschinen der Kl. L ein.

Wie steht es nun mit drei(3-)rädrige Kfz z.B. sogn. Trikes, Kfz der FE-Klasse A (über 15 Kw Motorleistung) oder Kl. A1 (bis 15 Kw)?

Die Neuregelung (§ 6 Abs. 3a FeV) erlaubt es nun wieder, 3rädrige Kfz führen zu können, allerdings gestaffelt und nur im Inland, d.h. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr jedoch nur zum Führen von Kfz der  A1 (max. 15 kW Motorleistung), erst danach "offen".

Bei Umschreibung der Führerscheine, welche vom 19.01.2013 bis 26.12.2016 erteilt wurden, erfolgt die Eintragung der Schlüsselzahl 194 im Führerschein! Bis zum 18.01.2013 erlangten Fahrerlaubnisse der Klasse B betrifft diese Regelung nicht.

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