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Handyverbot erweitert - Bußgelder erhöht

Handy Das  "Handyverbot" wurde im § 23  der Straßenverkehrsordnung (StVO)  neu verfasst und somit verschärft. Zudem gibt es höhere Bußgelder.

Ab 19.10.2017 gilt das verbotswidrige Benutzen nicht nur für Handys, sondern jetzt generell für elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Darunter fallen Mobiltelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner (Laptop), Navigationsgeräte sowie Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Dazu zählen auch getragene, visuelle Ausgabegeräte, z.B. Videobrille.

Verboten ist nicht nur noch das Aufnehmen und Halten, sondern auch (bei fest eingebauten Geräten) das Bedienen und Nutzen des Geräte, wenn dazu mehr als eine kurze Blickzuwendung erfolgt oder erfoderlich ist. Eine kurze Blickabwendung darf nur geschehen, wenn es Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen zulassen. 

Die Wiedergabe über eine Sichtfeldprojektion von fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen ist erlaubt. oder die Nutzung einer Sprachsteuerung und Vorlesefunktion.

Weiterhin gilt das Verbot nicht bei stehenden Fahrzeug mit vollständig ausgeschaltenem Motor. Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist aber kein Ausschalten des Motors.

Weitere Ausnahmen: bestimmungsgemäßer Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre oder stehende Straßenbahnen bzw. Linienbusse an Haltestellen. Ebenso befreit ist die Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen i.S. § 1b StVG.

Die Bußgleder mit 1 Punkt in Flensburg betragen 100 €, bei Gefährdung 150 € mit 1 Monat Fahrverbot und bei einem Unfall 200 € mit 1 Monat Fahrverbot. Radfahrer werden mit 55 € verwarnt.

NEU: "Verhüllungsverbot" - § 23 (4) StVO: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht für Führer von Krafträder mit Schutzhelmpflicht. 

Link zur StVO: https://dejure.org/gesetze/StVO

 

 

 

 

 

 

 

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