Fahrradstraße: Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt bzw. freigegeben.
In einer Fahrradstraße Z. 244.1 (auch Fahrradzone Z. 244.3) hat der Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu beachten, wenn nötig, muss dieser die Geschwindigkeit verringern.
Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
Schutzstreifen, ein mit Leitlinien markierter "Sonderstreifen" auf der Fahrbahn für den Radverkehr, der durch Fahrzeugführende nur bei Bedarf überfahren werden darf, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen.
Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
Auf Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden .Dies gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Es ist zwar kein Radweg, dennoch müssen Radfahrende diesen benutzen. Schließlich ist möglichst weit rechts zufahren.