Auch ein Pedelec?
Ein klares NEIN! Das neugeschaffene Sinnbild "E-Bike" - eingefügt im § 39 der Straßenverkehrsordnung (StVO) - schafft derzeit bei vielen "E-Bike-Besitzer" für Verwirrung. Dieses Sinnbild darf nicht mit dem Pedelec, das meistgekaufte Elektrofahrrad, verwechselt werden.
Pedelecs, tretunterstützend bis zu 25 km/h (also mit Muskelkraft) und mit maximal 250 Watt starken, elektromotorischen Hilfsantrieb – auch dann, wenn sie mit einer sogenannten Anfahrhilfe oder Schiebehilfe bis 6 km/h ausgestattet sind, gelten verkehrsrechtlich als Fahrräder (siehe dazu § 63 a Abs. 2 StVZO)! Das bedeutet aber auch, dass die beschilderten Radwege zu benutzen sind!
Das eher selten vorzufindende E-Bike bis 25 km/h (neues Sinnbild § 39 StVO) mit bis zu 500 Watt starkem E-Motor hingegen ist ein Kraftfahrzeug und dürfen damit außerorts - wie Mofas auch - die Radwege benützen; innerorts nur dann, wenn diese mit einem Zusatzzeichen freigegeben werden. Fahrer von E-Bike bis 20 km/h bbH fallen nicht unter die Helmpflicht (§ 21 a Abs. 2 StVO), unterliegen trotzdem den Bestimmungen einer "Mofa-Prüfbescheinigung" (§ 5 FeV), sofern die Lenker nicht im Besitz eines Führerscheines oder nicht vor dem 01.04.1965 geboren sind. Für das Inbetriebsetzen eines E-Bikes auf öffentlichen Straßen ist zudem ein Versicherungskennzeichen erforderlich.
Zu dem neugeschaffenen Sinnbild gehört auch nicht das S-Pedelec, welches tretunterstützend bis zu 45 km/h erreichen kann. Dies wird ebenfalls als Kleinkraftrad, aber mit einer "bbH" bis zu 45 km/h eingestuft. Vergleiche hierzu den Beitrag "Pedelec".