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Teilnahme am Verkehr mit elektromotorisierten Krankenfahrstuhl

Grundvoraussetzung:   "elektromotorisierter Krankenfahrstuhl", entweder als 4rädriges oder 3rädiges Kraftfahrzeug mit einer bbH von 6, 10 oder bis zu 15 km/h. Weitere Voraussetzungen siehe Definition*.  Die Reichweite, Belastung und andere technische Details bleiben hiervon unberührt. Bitte Herstellerangaben beachten.

Zulassungsrecht: ein elektromotor. Krankenfahrstuhl*  ist zulassungsfrei, muss jedoch ab mehr als 6 km/h bbH einem genehmigten Typ entsprechen (auf vorhandene "Betriebserlaubnis" beim Kauf achten) und bedarf eines gültigen Versicherungskennzeichen als Nachweis für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Bau-/Ausrüstungsvorschriften: u.a.  Rückleuchten, Rück- u. Seitenstrahler sowie ein rückstrahlendes rotes Dreieck (ECE-Regelung 69); handelsübliche Fahrzeuge weisen diese Ausrüstung vor.  

Fahrerlaubnisrecht: führerscheinfrei (auch keine Prüfbescheinigung)

Verhaltensrecht StVO: Krankenfahrstühle sind grundsätzlich Fahrzeuge im Sinne der StVO (VwV zu § 24 Abs. 2 StVO), dürfen aber dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden. Auf Schrittgeschwindigkeit (ca. 7 km/h) ist zu achten.

Folglich darf man damit auf Gehwegen, in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereiche usw. fahren. Eine Fahrbahnbenutzungspflicht besteht nicht.  

 Als Dokument  hier  klicken.

 

*Definition motorisierte Krankenfahrstühle gem. " 2 Nr. 13 FZV: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;

 

 

  

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