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Änderungen im Fahrerlaubnisrecht

 

FS Alt Was kommt?

Noch vor dem Jahreswechsel trat die 11. ÄnderungsV  der Fahrerlaubnisverodnung (FeV) in Kraft (BGBl I Nr. 64 v. 27.12.16*). Ein weiteres Datum, was zu merken ist.Wichtige Änderungen ergeben sich in den Fahrerlaubnisklassen A2, B, C1, C1E, D1, D1E mit ergänzenden Schlüsselzahlen wie 194.

Klasse B-Besitzer (Erwerb nach 18.01.2013) dürfen wieder dreirädrige Kfz führen, allerdings gestaffelt und nur im Inland. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr erlaubt es nur zum Führen von Kfz der  A1 (max. 15 kW Motorleistung). Bei Umschreibung der Führerscheine (ausgestellt vom 19.01.2013 bis 26.12.2016) erfolgt die Eintragung der Schlüsselzahl 194 im Führerschein! Für Erwerber der Klasse B nach dem 27.12.2016 gilt hierzu § 6 Abs. 3a der FeV.

Bei der Kl. A2 ist eine weitere Einschränkung (bisher: max. 35 kW Motorleistung, 0,2 kW/kg  Leistungsgewichtsverhältnis) hinzugekommen. Die Leistungsbeschränkung darf nur von Krafträdern bis max. 70 kW Motorleistung abgeleitet werden. Erwerber der Kl. A 2 vor dem 27.12.2016 dürfen (nur) im Inland weiterhin reduzierte Krafträder mit stärkerer Ausgangsmotorleistung führen (§ 76 Nr. 6a FeV).

Beiträge zu den Kl.  C1 - D1 kommen in Kürze.

Wichtig: die geplante Staffelung bezüglich Umtausch "alter Führerscheine" ist offensichtlich vom Tisch!  Der bisherige § 24 a FeV wurde nicht geändert. Alte Führerscheine müssen demnach bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Damit gemeint sind graue oder rosafarbene Führerscheine bis zum 31.12.1998 und auch Kartenführerscheine bis zum 18.01.2013.

 *Quelle: BundesanzeigerVerlag

 

 

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