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Fahrerlaubnis-Klasse C1 - D 1

 FS neu web Weiteres Thema zur 11. ÄnderungsV  der Fahrerlaubnisverodnung (FeV) in Kraft (BGBl I Nr. 64 v. 27.12.16):

  Umfang FE Kl. C1 neu: Kfz über 3.500 kg zGM bis max. 7.500 kg, auch mit Anhänger bis 750 kg zGM und mit nicht mehr als 8 Fahrgast- plätzen, jedoch ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D.  

D1/D kam zu den ausgeschlossenen FE-Klassen neu hinzu!   Was bedeutet dies in der Praxis?

Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – seit  dem 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden. Das betrifft auch die Fahrerlaubnisse, die nach dem 18.01.2013 erteilt wurden.  Dies sind insbesondere Fahrzeuge wie Kleinbusse, Kombi-Fzg oder auch Wohnmobile über 3.500 kg zGM. 

Für Fahrzeugtypen mit maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung wurde eine Ausnahme geschaffen. Gemäß § 6 Abs. 4 a gilt die Kl. C1 (C) weiterhin für FFW-/THW-/Rettungsdienstfahrzeuge usw.,  z.B. eingetragen als Sonder-Kfz Krankenkraftwagen/Transportwagen geschlossen, oder auch für Wohnmobile über 3.500 kg zGM, wenn diese Fahrzeuge auch zur Fahrgastbeförderung zugelassen sind

Hierzu ist auf die Fahrzeugbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung bzw. alter Fahrzeugscheine zu achten (siehe Eintragung unter Ziffern/Felder: J, 5 mit F.2 -zGM ). Diese Benennung ist ausschlag-  gebend für die Einstufung/Notwendigkeit der entsprechender FE-Klasse.

Beispiel: Lkw, offen mit einem zGM 7,49 t ist Klasse C1; Wohnmobil, eingetragen als  "Sonder-Kfz Wohnmobil" ist ebenfalls C1;   

Eintragung wie "Fz. z.PersBef bis 8 Sitzpl., Kombilimousine mit einem Gewicht über 3.500 kg " ist Klasse D1 (neu).

Schwierig ist die Zuordnung bei Bezeichnungen alter Fahrzeuge vor Erlass der FZV mit Einführung einheitlicher EU-Typbezeichnung.

Besitzstand: vor dem 19.01.2013 erworbene FE-Klasse C1/C  beinhaltet weiterhin die Kl. D1/D (Ausnahme § 76 Nr. 8a)! Dazu zählen natürlich auch die Inhaber der "alten FE Kl. 3".

neu: Die FE-Klasse C1/C1E gilt wie Kl. C/CE ab sofort nach Erteilung nur noch 5 Jahre und ist danach durch Beibringung eines ärztlichen Gutachten neu zu beantragen. Erwerber vor dem 19.01.2013 können die Besitzstandsregelung wahrnehmen, d.h. die Gültigkeit läuft mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres ab (bea. Datum unter Spalte 11 auf der Rückseite des Führerscheines).

wichtig: Erwerber in der Zeit vom 19.01.2013 bis zum 27.12.2016 sind angehalten, rechtzeitig vor Ablauf von 5 Jahren nach Zuteilung eine neue FE mit Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu beantragen.

Unabhängig davon haben Inhaber der FE-Kl. C1 / C1E, auch D1 / D1E und höherwertige Klassen, sowie die Inhaber der Kl. 2 und 3 die Bestimmungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zu beachten, wenn sie gewerbliche Güter- und Personenbeförderungen durchführen. Hierzu bedarf es einer Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein durch vorherige Teilnahme an den Fortbildungskurse.

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