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Verhüllungsverbot beim Führen eines Kfz

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Die "Närrische Zeit" - helau, ist gleich vorbei, trotzdem ist es nicht mehr erlaubt, maskiert am Steuer zu sitzen. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung "Handyverbot" einen weiteren Absatz im § 23 StVO hinzugefügt. Gem. Abs. 4 darf beim Führen eines Kfz das Gesicht nicht so verhüllt oder verdeckt sein, dass es nicht mehr erkennbar ist. Bei Nichtbeachtung lautet der Regelbußgeldsatz 60 EUR plus Gebühren sowie einen Punkt im Fahreignungsregister KBA. 

Natürlich ist die Helmpflicht bei Führen eines Kraftrades ausgenommen. 

 

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